Allgemeine Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen I. Abschluss

I. Abschluss
Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, wir haben ihre Geltung ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschluss dieser Bedingungen und Abweichungen von ihnen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1. Sämtliche Preise, Abbildungen, Maße und Gewichte der Angebote, sei es in unseren Katalogen, sei es in unseren Preislisten, sind freibleibend bis zum Vertragsschluss.
2. Einteilungen auf getätigte Abschlüsse, die als einheitliche Lieferungsverträge gelten, müssen annähernd gleichmäßig über die Spezifikationsfrist verteilt und rechtzeitig ohne besondere Anmahnung unsererseits gegeben werden. Bei nicht rechtzeitiger Einteilung behalten wir uns das Recht vor, den Abschlussrest zu streichen oder daraus evtl. entstehende Preisdifferenzen zu berechnen. Die Abwicklung der Abschlüsse erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, in der Reihenfolge ihrer Tätigkeit. Die Wahl der Fabrikate ist uns überlassen, wenn gegenteilige Abmachungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
3. Etwaigen Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Nur dann, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen, werden sie Vertragsinhalt, und zwar auch nur soweit, als sie unseren Allgemeinen Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.

II. Lieferung
1. Die Wahl des Werkes oder Lagers, von dem die Lieferung durchgeführt werden soll, steht uns frei. Wir haben keine Verpflichtung, dem Käufer das von uns gewählte Werk oder Lager zu nennen.
2. Für die Lieferzeit ist der in unserer Auftragsbestätigung genannte Termin maßgebend. Teillieferungen sind gestattet.
3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, wobei Verzug nur nach ausdrücklicher vorheriger Mahnung eintritt, und zwar selbst dann, wenn ein fester Liefertermin datumsmäßig bestimmt ist, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er nach seiner Wahl bezüglich der nichtgelieferten Ware vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wobei die Höhe des Schadenersatzes auf 50% des Wertes der jeweils noch zu liefernden Ware begrenzt ist. Ersatz mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen.
4. Ereignisse höherer Gewalt, die die Lieferung behindern oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hierdurch ein Recht aus Schadenersatz oder Nachlieferung erwächst. 


III. Versand
1. Alle Sendungen, auch wenn Preise frei Empfangsort gestellt sind, reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten.
2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme
– auf den Käufer über. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen.
3. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen angefahren. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfahrtsstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrung und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und ohne Wartezeiten an die Entladestelle heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden. Die Abladung ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
4. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter etc.) und Lademittel (Unterlagshölzer, Decken etc.) gehen, ebenso wie die Rücksendung des Verpackungsmaterials und der Lademittel, auf Gefahr und zu Lasten des Käufers. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Schäden wegen mangelhafter Verpackung haften wir nicht.
5. Für Fehlfrachten haften wir nicht, sie gehen zu Lasten des Käufers. Bei Selbstabholung berechnen wir die vom Lieferwerk verlangte Abholgebühr, die von vornherein mit dem Kauf als vereinbart gilt.
6. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und als geliefert zu berechnen. Wir sind berechtigt, nicht abgeholte Ware im Freien zu lagern und tragen keine Verantwortung für Rost oder Beschädigung. 


IV. Gewähr und Mängelrügen
1. Maße, Gewichte und Güten unterliegen den gemäß jeweils neuesten Ausgaben der „DIN-Werkstoffnormen” des Normenausschusses der Deutschen Industrie bzw. bei nicht genormten Erzeugnissen den vom Verein der Deutschen Eisenhüttenleute oder bei dem jeweiligen Lieferwerk zulässigen Abweichungen.
Für die Berechnung der gelieferten Ware ist das auf den Werkswaagen bzw. unseren Lagerwaagen ermittelte Gewicht maßgebend. Die Verwiegung erfolgt bei Lieferung ab Werk waggonweise. Die Ermittlung der einzelnen Gewichte erfolgt theoretisch und wird gleichmäßig auf die Abmessungen bzw. Stückzahlen der Partie verteilt. Bei Lieferung von Formstahl, Breitflanschträgern und IPE ab Lager wird, sofern nicht anders vereinbart ist, das Gewicht theoretisch nach der Gewichtstabelle der Einsenhändlervereinigungen ermittelt.
2. Die Anzeige offensichtlicher Mängel muss innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.
3. Bei einwandfrei nachgewiesenen, von uns anerkannten Stoff- oder Herstellungsfehlern haben wir die Wahl, die im Anlieferungszustand zurückgegebenen mangelhaften Stücke durch einwandfreie zu ersetzen oder gegen Rücklieferung den anteiligen Rechnungswert zu vergütet oder einen Minderwert gutzuschreiben. Alle darüber hinausgehenden Ersatzansprüche, insbesondere Vergütung für Produktionsausfall, Arbeitslöhne, Materialkosten, Verzugsstrafen usw. sowie für be- oder verarbeitetes Material sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel beruht auf der Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften, wobei zugesicherte Eigenschaften nur solche sind, die ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als „zugesicherte Eigenschaft” bezeichnet sind. In diesem Fall kann der Käufer, wenn er nicht Gewährleistung nach unserer Definition (s. Satz 1 dieser Ziffer) annimmt, Schadenersatz verlangen, wobei die Höhe des Schadenersatzes auf 50% des Wertes der mangelhaften Ware begrenzt ist. Weiterer Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung mittelbaren Schadens ist ebenfalls ausgeschlossen.
4. Der Gewährleistungsanspruch erlischt spätestens nach einem Monat ab Zugang der Zurückweisung der Mängelrügen durch uns.
5. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung von Gegenansprüchen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig gegen uns festgestellt.

V. Preise
1. Unbeschadet der Angaben in unseren Auftragsbestätigungen kommen stets die am Tage der Lieferung preisrechtlich zulässigen bzw. veröffentlichten Preise zur Berechnung, wenn die Waren oder Leistungen vier Monate nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden, es sei denn, dass ausdrücklich zum Festpreis verkauft worden ist.
2. Steuern und Abgaben irgendwelcher Art, welche die Ware mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Gegenwert am Fälligkeitstage in bar oder auf unserem Bankkonto zu unserer Verfügung steht. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend. Mit der Meldung der Abnahme oder Versandbereitschaft ab Werk gilt die Lieferung als erfolgt. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgelegt ist, gilt in jedem Falle als vereinbart, dass die Zahlung in bar ohne jeden Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware und vom Recht der Mängelrüge, pünktlich erfolgt. Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen können nur mit Skonto beglichen werden, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Wechsel und Schecks gelten bis zu ihrer Bareinlösung nur als vorläufige Deckung; alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten, Stempel und Spesen fallen zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für uns gegebene Zessionen; wir behalten uns das Recht vor, evtl. gegen sich hieraus ergebende Drittschuldner gerichtlich vorzugehen. Wechselprolongationen werden grundsätzlich nicht vorgenommen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig.
2. Bei verspäteter Zahlung werden vom Fälligkeitstag Zinsen in Höhe des jeweils gültigen, auf unseren Rechnungen vermerkten Satzes bzw. wahlweise in Höhe der Kosten berechnet, die uns durch Kreditinanspruchnahme bei den Geldinstituten entstehen, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens ist hiervon unberührt. Auskünfte, welche uns die Kreditfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen uns, anstelle der vereinbarten Zahlungsfrist, sofortige Barzahlung aller Forderungen zu verlangen, unser Eigentumsrecht an der gelieferten Ware geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es der Stellung einer Nachfrist bedarf. Das gleiche gilt, wenn als vorläufige Deckung gegebene Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, nicht eingelöst werden oder die Nichteinlösung durch den Verpflichteten in anderer Weise uns mitgeteilt worden ist. Wir können zudem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. VII. Ziffer 8 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu. Auf die berechneten Verzugszinsen ist Mehrwertsteuer zu zahlen.
3. Bei verspäteter Zahlung, auch nur für eine einzige Lieferung, oder bei ungünstigen Auskünften, wie vor, gilt § 32 1 BGB für alle noch nicht ausgelieferten Bestellungen. 


VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten. Die jeweilige Vorausabtretung nehmen wir schon jetzt an.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderliche Unterlagen zu geben.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort (Werks- oder Lagerort). Erfüllungsort für die sonstige Abwicklung des Betrages und Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Verkäuferin ihren Sitz hat.
2. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.
3. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.
4. Bestehende oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit eines Teils dieser Lieferbedingungen zieht nicht die Nichtigkeit des anderen Teils der Lieferbedingungen nach sich